AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) der MOLYMET Germany GmbH

 

1. Allgemeines

1.1. Für alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verträge gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend AVLB genannt) in der jeweils gültigen Fassung, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Käufer akzeptiert diese AVLB durch die widerspruchslose Entgegennahme, spätestens jedoch mit Vertragsabschluss. Im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen gelten die AVLB des Verkäufers für künftige Lieferungen und Leistungen auch dann, wenn sie nicht jeweils ausdrücklich vereinbart werden.

1.2. Abweichende entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird vom Verkäufer ausdrücklich und schriftlich anerkannt. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer den entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3. Mündliche Absprachen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers und werden nur wirksamer Vertragsbestandteil, wenn dies schriftlich im Vertrag vereinbart wird.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Anfragen oder Bestellungen dar. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und keine Festpreise. Sofern nicht ein Preis als Festpreis ausdrücklich vereinbart worden ist, ist der Verkäufer berechtigt, die am Liefertag geltenden Preise zu berechnen.

2.2. Eine Lieferverpflichtung für den Verkäufer entsteht erst nach Vorliegen des von Käufer und Verkäufer rechtswirksam gegengezeichneten Vertrages, ersatzweise mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Käufer.

 

3. Inhalt und Umfang der Lieferungen und Leistungen

3.1.  Für den Inhalt und den Umfang unserer Lieferungen und/oder sonstigen Leistungen ist ausdrücklich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

3.2. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zur Rechtswirksamkeit unsere schriftliche Bestätigung. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

 

4. Preise und Berechnung

4.1. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Umsatzsteuer. Unsere Preise verstehen sich „ab Werk" (FCA Bitterfeld-Wolfen, lncoterms 2020) einschließlich Produktverpackung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

4.2. Die für die Berechnung maßgebende Gewichtsfeststellung erfolgt auf der Versandstelle des Verkäufers, es sei denn, der Käufer verlangt ausdrücklich und auf seine Kosten eine bahnamtliche Verwiegung auf der Abgangsstation. Das Gewicht ist im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen nur annähernd maßgeblich. Insofern gilt eine Mengentoleranzklausel von ± 1 % pro Versandeinheit oder Gesamtauftragsmenge.

4.3. Die Kalkulationsgrundlage für die vertraglich vereinbarten Preise ist der Einkaufspreis für das notwendige Vormaterial. Dadurch ist die Gültigkeit der Angebote des Verkäufers zeitlich genau befristet. 

 

5. Zahlung

5.1. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und zahlbar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Unabhängig davon bleiben Ansprüche auf Ersatz eines tatsächlichen höheren Schadens vorbehalten. Ferner bleiben die gesetzlichen Rechte zur Geltendmachung des Nichterfüllungsschadens sowie das Recht auf Rücktritt vom Vertrag im Verzugsfall vorbehalten.

5.2. Andere Zahlungsmittel als Bargeld oder Überweisungen werden nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung und auch dann nur erfüllungshalber angenommen. insbesondere die Hereingabe von Wechseln bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers. Höchstlaufzeit für Wechsel ist 90 Tage nach Rechnungsdatum. Alle Kosten, Diskont, Wechselspesen, Wechselsteuer etc. ab 30 Tagen nach Rechnungsdatum gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers.

5.3. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist. Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Tilgung der Kosten, dann der Zinsen und schließlich der Hauptforderungen nach ihrem Alter verwendet. Entgegenstehende Bestimmungen des Käufers bei der Zahlung sind unbeachtlich. Eventuelle Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.  Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ergibt sich aus demselben Vertragsverhältnis.

5.4. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Vorauskasse oder eine geeignete Sicherheit vom Käufer für die ihm obliegende Leistung zu verlangen. Kommt der Käufer einer entsprechenden Aufforderung des Verkäufers nicht fristgerecht nach, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

6. Lieferung, Lieferzeit und Unmöglichkeit

6.1. Alle Liefertermine sind unverbindlich, soweit ihre Einhaltung vom Verkäufer nicht ausdrücklich und schriftlich garantiert wird. Soweit kein fester Liefertermin vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist des Verkäufers mit dem Zugang seiner Auftragsbestätigung keinesfalls jedoch vor Klärung der zur Auftragsausführung erforderlichen Einzelheiten durch den Käufer. Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen verlängert bzw. verschiebt sich die Lieferzeit entsprechend. Die Lieferverpflichtungen ruhen, falls der Käufer mit der Erfüllung einer (Teil-) Verbindlichkeit in Verzug ist.

6.2. Teillieferungen sind zulässig. Bei Teillieferungen, die vom Käufer nicht vereinbarungsgemäß abgerufen werden, hat der Verkäufer wahlweise das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder ohne Benachrichtigung des Käufers nachzuliefern.

6.3. In allen Fällen höherer Gewalt und  sonstiger unvorhersehbarer, durch  zumutbare Aufwendungen nicht  überwindbarer  und  nicht  zu vertretender Hindernisse, insbesondere bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen und Arbeitskämpfen, Mangel an Transportmitteln, Streik, Aussperrung, behördlichen  Eingriffen, Fällen von Beschlagnahmen, Export- oder Importverboten, Embargos, Energieversorgungsschwierigkeiten, höherer Gewalt durch Naturereignisse etc. verlängert bzw. verschiebt sich die vereinbarte Lieferzeit in angemessenem Umfang. Das gilt auch dann, wenn entsprechende Hindernisse bereits bei Zulieferern des Verkäufers eintreten oder während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen.

Aus der Verlängerung der Lieferzeit kann der Käufer keine Schadensersatzansprüche herleiten. Beginn und voraussichtliches Ende solcher Hindernisse werden dem Käufer baldmöglichst mitgeteilt.

6.4. Ist dem Verkäufer aus einem der vorgenannten Umstände die Ausführung des Auftrages nicht mehr zumutbar, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das ist insbesondere der Fall, wenn

anzunehmen ist, dass die in Abschnitt 3. genannten Hindernisse nicht nur vorübergehender Art sind;
der Verkäufer selbst nicht vollständig oder rechtzeitig beliefert wird;
im Fall einer vereinbarten Vorratsschuld der Vorrat nicht
Die vorstehende Auflistung ist beispielhaft und nicht abschließend.

 

7. Versand und Gefahrübergang

Alle Lieferungen des Verkäufers erfolgen „ab Werk" (FCA Bitterfeld-Wolfen, lncoterms 2020), sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

7.1.  Die Produkte werden in vom Verkäufer festgelegten Gebinden zur Abholung bereitgestellt, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für eine vom Käufer spezifizierte Verfrachtung.

7.2. Der Käufer trägt alle Kosten und auch das Risiko für von ihm verlangte Transportvorkehrungen. Das gleiche gilt für nach dem Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, evtl.  Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten etc. - außer in dem Fall, dass schriftlich eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

7.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Bereitstellung am Lieferort auf den Käufer über, auch bei Teillieferungen und Vereinbarung frachtfreier Lieferung; spätestens mit Übergabe an das Transportunternehmen. Der jeweils zutreffende Fall des Gefahrübergangs wird durch die Lieferklausel bestimmt. Bei Annahmeverzug des Käufers und auch 10 Tage nach Mitteilung der Versandfertigkeit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlustes auf den Käufer über.  Eine Transportversicherung wird nur auf schriftliche Weisung des Käufers und auf dessen Kosten abgeschlossen.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1.  Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen, bedingten oder zukünftigen Forderungen aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen   mit dem Käufer Eigentum des Verkäufers.  Der Verkäufer ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält. Der Eigentumsvorbehalt wird durch die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung nicht berührt.

8.2. Alle Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt bleiben solange bestehen, bis auch alle Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer für den Käufer eingegangen ist, insbesondere die Eingehung einer Wechselhaftung gegen Zahlung des Kaufpreises, vollständig erloschen sind.

8.3. Der Käufer ist nur zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt.  Die Befugnis zur Weiterveräußerung endet, wenn der Käufer seine Zahlungen eingestellt hat oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist.

8.4. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen werden hiermit bereits jetzt im Voraus an den Verkäufer abgetreten, auch für den Fall der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen. Zur Einziehung bleibt der Käufer berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer vollumfänglich nachkommt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner bekannt zu geben und diesen die Abtretung anzuzeigen.

8.5. Im Fall der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware des Verkäufers mit anderem Material erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Gegenstände. Der Käufer ist nicht berechtigt, Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware des Verkäufers vorzunehmen oder die bereits an den Verkäufer abgetretenen Forderungen abzutreten. Der Käufer ist verpflichtet, die Rechte des Verkäufers beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern, insbesondere den Eigentumsvorbehalt weiter zu geben. Der Käufer hat dem Verkäufer unverzüglich über etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder die abgetretene Forderung mitzuteilen und alle dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

 

9. Haftung und Gewährleistung

9.1. Alle schriftlichen oder mündlichen technischen Beratungen, Angaben und Auskünfte des Verkäufers, seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen über die Produkte bzw. Anwendungsmöglichkeiten erfolgen nach bestem Wissen, jedoch insgesamt unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Allein der Käufer ist verpflichtet, selbst das gelieferte Produkt zu prüfen, insbesondere auf dessen Eignung für das beabsichtigte Verfahren und Verwendungszweck. Bezugnahmen auf   Normen, andere Werke oder anerkannte Regeln der Technik dienen lediglich der Produktbeschreibung und stellen keine Garantie des Verkäufers dar. Garantien im Rechtssinne liegen nur dann vor, wenn dies ausdrücklich und schriftlich zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbart wird.

9.2. Eine Haftung des Verkäufers ist außer bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, ausgeschlossen. Das gilt sowohl für Ansprüche des Käufers oder Dritter auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sowie für Begleit- oder Folgeschäden. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit sowie zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

9.3. Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte oder Waren unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Mängelrügen oder Beanstandungen können bei erkennbaren Mängeln nur dann berücksichtigt werden, wenn sie dem Verkäufer binnen fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Ware schriftlich angezeigt werden (Eingang). Bei verdeckten Mängeln hat die entsprechende schriftliche Anzeige gegenüber dem Verkäufer binnen fünf Arbeitstagen ab deren Entdeckung zu erfolgen (Eingang). Die schriftliche Mängelrüge oder Beanstandung hat unter Angabe der Rechnungsnummer und der auf den Packungen befindlichen Signaturen zu erfolgen, zugleich sind Belege, Muster und Packzettel an den Verkäufer zu übersenden. Bei begründeten Mängelrügen erfolgt nach Prüfung ein Umtausch der Ware oder eine Rücknahme Zug-um-Zug gegen Kaufpreisrückerstattung innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Bei Fehlmengen erfolgt seitens des Verkäufers entweder eine Nachlieferung oder eine entsprechende Gutschrift. Eine Nichtanzeige sowie nicht fristgerechte Mängelrügen oder Beanstandungen des Käufers gelten als vorbehaltlose Genehmigung. Ebenso gilt der Verbrauch, die Vermischung oder die Veräußerung der Ware durch den Käufer als vorbehaltlose Genehmigung. Bei beanstandeter Ware darf eine Rücksendung durch den Käufer nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung seitens des Verkäufers erfolgen.

9.4. Die gesetzliche Verjährungsfrist von sechs Monaten gilt auch für Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Mangelfolgeschäden. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9.5 Die Handhabung, Kennzeichnung und Lagerung sind durch die Vorschriften und Bestimmungen in den jeweiligen Verwendungsländern festgelegt. Für die Einhaltung der Anforderungen des Gesundheits-, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzes ist der jeweilige Anwender verantwortlich

 

10. Schlussbestimmungen

10.1.  Der Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz des Verkäufers in Bitterfeld-Wolfen, Deutschland.

10.2. Für die gegenseitigen Rechtsbeziehungen gilt ausschließlichdas Recht der Bundesrepublik Deutschland.  Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen. Gerichtsstand ist das für Bitterfeld-Wolfen zuständige deutsche Gericht, auch bei Scheck- und Wechselstreitigkeiten. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

 

11. Datenschutz

Der Verkäufer verarbeitet die personenbezogenen Daten des Käufers nur zu den in unserer Datenschutzerklärung genannten Zwecken. Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den genannten Zwecken findet nicht statt. Die vollständige Datenschutzerklärung ist unter http://molymet.de/index.php/de/datenschutz hinterlegt.

 

 

Stand: Mai 2022

MOLYMET Germany GmbH


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